Schuldnerberatung bonn

News - Neuigkeiten - Gesetze - Restschuldbefreiung

News von Verbraucherinsolvenz Bonn

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News - Recht - Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Meldungen aus dem Themenbereich Gesetze und deren Auslegungen. Wir helfen Ihnen dabei, ob diese Regeln und Gesetze auch Sie betreffen könnten. Maßgebend hierfür ist, das wir alle Details Ihrer Situation kennen. Zudem finden Sie Informationen zu ausgewählten aktuellen Gesetzgebungsvorhaben.

Nachtzuschläge sind nicht mehr pfändbar - 11.08.2016

In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass steuerfreie Nachtzuschläge nicht mehr pfändbar sind. Dies betrifft tausende Gehaltspfändungen, sowie laufende Insolvenzverfahren. Wir beraten Sie gerne - rufen Sie uns unverbindlich an. Den Link zum BGH finden Sie hier: juris.bundesgerichtshof.de

Insolvenzrecht - Restschuldbefreiung

Seit dem 01.07.2014 ist das neue Insolvenzrecht zur Restschuldbefreiung in Kraft getreten. Es bedeutet eine entscheidende Entspannung für verschuldete Personen, da bereits nach drei beziehungsweise fünf Jahren eine Restschuldbefreiung möglich ist.

Wir klären Sie zu allen Möglichkeiten dazu auf und erarbeiten einen Plan, wie und auf welche Weise und in welcher Höhe entschuldet werden soll. Gemeinsam werden wir die Probleme bewältigen, die das Gesetz ebenfalls beinhaltet. Ein Neuanfang ist möglich!

Neue „Düsseldorfer Tabelle“

Ab 01.01.2016 und Leitlinien (08/2015)

 

Zum 01. August 2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €.

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe.

Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen wird.

 

Hier finden Sie die aktuelle Tabelle vom 01.01.2016 und die Leitlinien vom 01.08.2015:www.olg-duesseldorf.nrw.de

Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Geldstrafen

der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, ob Geldstrafen der Insolvenzanfechtung unterliegen oder nicht.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Strafcharakter eine Geldstrafe keine Sonderbehandlung hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Zahlungen vorsieht.

Die Entscheidung können Sie um Volltext unter folgendem Link aufrufen:

www.juris.bundesgerichtshof.de

In dem Urteil wird deutlich ausgeführt, dass Zahlungen, die ein Verurteilter zur Abwendung von Rechtsnachteilen auf eine Geldstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung bezahlt, der Anfechtung unterliegen.

Aufgrund dieses Urteils ist klar, dass Zahlungen auf Geldstrafen ebenfalls im Rahmen der Stellung des Insolvenzantrages anzugeben sind.

Hier wäre dann erneut die Frage zu diskutieren, ob aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner nicht tatsächlich verboten ist, auf Geldstrafen Zahlungen zu leisten. Da der Bundesgerichtshof von der Anfechtbarkeit dieser Zahlungen ausgeht, wird wohl auch davon auszugehen sein, dass eine Zahlung auf die Geldstrafe durch die Vollstreckungsbehörde während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden kann.

Nicht alles ist pfändbar bei der Lohnpfändung

Auch bei Gehaltspfändungen ist nicht einfach alles pfändbar. Dies hat der Gesetzgeber in § 850a ZPO und anderen Paragrafen geregelt.

Sprechen Sie uns an – Wir rechnen nach.

Bei der Pfändbarkeit sind zum Beispiel für privat Versicherte die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorher in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, sofern diese nicht über eigenes Einkommen verfügen. Nach neuerer Rechtsprechung gilt dies auch für verschiedene Lohnzulagen. Scheuen Sie sich nicht und sprechen Sie uns an.